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Vorschrift Abfallwirtschaftssatzung

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Satzung des Entsorgungsverbandes Saar über die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen im Saarland und das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Entsorgungsgebiet (AbfWiS)

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Saarland

Vom 1. Oktober 2010, ABl. S. 815

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.485734

Aufgrund des § 7 Abs. 1 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1356), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar und des AbfallwirtschaftsG vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 679) und des § 5 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) vom 26. November 1997 (Amtsblatt S. 1352), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar und des AbfallwirtschaftsG vom 11. März 2009 (Amtsblatt S. 679), hat die Verbandsversammlung des Entsorgungsverbandes Saar am 1. Oktober 2010 folgende Abfallwirtschaftssatzung des Entsorgungsverbandes Saar über die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen im Saarland und das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Entsorgungsgebiet des Entsorgungsverbandes Saar (Abfallwirtschaftssatzung) beschlossen. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

Gemäß § 12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungs-gesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Art. 3 i. V. m. Art. 4 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Form für das Amtsblatt des Saarlandes vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215), wird daraufhingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt sind,
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Geschäftsführung des EntsorgungsVerbandes Saar (EVS) dem Beschluss widersprochen oder die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber dem Entsorgungsverband Saar unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, in Textform gerügt worden ist.

I. Grundsätze, Zuständigkeit, Begriffsbestimmungen

§ 1 Aufgaben und Zielsetzung

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

§ 3 Überörtliche Zuständigkeit

§ 4 Begriffsbestimmungen, Definitionen, Abfallarten

II. Entsorgungs- und Überlassungspflichten

§ 5 Entsorgungspflichten

§ 6 Ausgeschlossene Abfälle

§ 7 Anschlussrecht und -zwang

§ 8 Benutzungsrecht und -zwang

§ 9 Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang

§ 10 Ermöglichung des Zugangs für schuldrechtlich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte (Mieter, Pächter)

III. Allgemeine Vorschriften zur Abfallentsorgung

§ 11 Pflicht zur Getrenntsammlung und -bereitstellung

§ 12 Entsorgungssysteme, Abfallfraktionen

§ 13 Abfallanfall, Eigentumsübergang, Verbot des Durchsuchens von Abfällen

§ 14 Benutzung der Entsorgungseinrichtungen

IV. Abfallabfuhr mit Behältnissen

§ 15 Abfallbehälter und Abfallsäcke

§ 16 Zugelassene Abfallbehältnisse und andere Abfallbehältnisse

§ 17 Behälterbenutzung, Sorgfaltspflicht

§ 18 Behälterausstattung, Anzahl und Größe der Abfallbehälter

§ 19 Abfallabfuhr

§ 20 Besonderheiten Restabfallabfuhr

§ 21 Besonderheiten Bioabfallabfuhr

V. Sondersammlungen

§ 22 Sammlung von Sperrabfall

§ 23 Sammlung von Papier, Pappe, Karton (PPK-Abfall)

§ 24 Ausgediente Elektro- und Elektronikgeräte

§ 25 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen

VI. Abfallentsorgung durch Direktanlieferung

§ 26 Rücknahme und Sammlung von Abfällen in den Wertstoff-Zentren

§ 27 Direktanlieferung auf Deponien, Verbrennungsanlagen, Bioabfallbehandlungsanlagen oder Umladestationen des Verbandes

VII. Duldungs- und Meldepflichten, Haftung, Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 28 Anmeldepflicht

§ 29 Auskunftspflicht und Betretungsrecht, Informationsrechte

VIII. Schlussbestimmungen

§ 30 Modellversuche

§ 31 Gebühren

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Inkrafttreten

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